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Allgemeine Informationen

Das im Jahre 1990 gegründete Niedersächsische Kommunalforum e.V. dient der Zusammenarbeit von Forschung und Praxis auf dem Gebiet der Kommunalwissenschaften und des Kommunalrechts. Es versteht sich als Mittler und Förderer des Austausches von Informationen, Erfahrungen und Meinungen zwischen Wissenschaftlern und kommunalen Praktikern.
Zu diesem Zweck führt das Niedersächsische Kommunalforum e.V. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kommunalrecht der Universität Osnabrück Vortragsveranstaltungen, Informationsgespräche und Tagungen durch, die Wissenschaft und kommunale Praxis gleichermaßen ansprechen sollen. Deren thematische Spannbreite umfaßt Fragen und Probleme aus den Bereichen des Kommunalverfassungsrechts, der Kommunalaufsicht, der Gebiets- und Verwaltungsreform, des kommunalen Haushalts- und Finanzrechts, des Finanzausgleichs, der kommunalen (Versorgungs-) Unternehmen, des Sparkassenrechts, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Entwicklung des Kommunalrechts in den fünf neuen Bundesländern, der kommunalen Partnerschaften, der kommunalen Aufgaben (-erfüllung), der kommunalen Einrichtungen, der kommunalen Verwaltungsorganisation sowie der Datenverarbeitung in der Kommunalverwaltung.
Das Niedersächsische Kommunalforum e.V. ist Mitveranstalter der Bad Iburger Gespräche. Diese jährlich stattfindenden Fachtagungen zu aktuellen kommunalwissenschaftlichen Fragestellungen haben als wichtige Foren des Gedankenaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis über Niedersachsen hinaus Beachtung gefunden. Die Ergebnisse der Veranstaltungen, für die stets hervorragende Vertreter der kommunalen Wissenschaft und Praxis als Referenten gewonnen werden konnten, erscheinen jeweils als selbständige Publikationen, deren Druck vom Niedersächsischen Kommunalforum e.V. unterstützt wird.
Die Mitglieder des Niedersächsischen Kommunalforums e.V. sind berechtigt, an diesen Veranstaltungen zu ermäßigten Beiträgen teilzunehmen.
Das Niedersächsische Kommunalforum e.V. unterstützt das Institut für Kommunalrecht in finanzieller und ideeller Hinsicht, insbesondere beim Aufbau einer kommunalrechtlichen Spezialbibliothek mit einem bereits jetzt in Niedersachsen einzigartigen Bestand an kommunalrechtlicher Literatur.
Durch Förderung einzelner Forschungsprojekte sowie durch Druckkostenzuschüsse zu Dissertationen fördert das Niedersächsische Kommunalforum e.V. auch den Nachwuchs für den höheren Dienst der kommunalen Gebietskörperschaften.
Alle kommunalen Gebietskörperschaften, deren Unternehmen und Einrichtungen, Verbände und Zusammenschlüsse sind ebenso wie alle Vertreter der Kommunalwissenschaften und der kommunalen Praxis sowie andere kommunalwissenschaftlich interessierte Personen eingeladen, dem Niedersächsischen Kommunalforum e.V. beizutreten.
Das Niedersächsische Kommunalforum Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften e.V. ist vom Finanzamt Osnabrück als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung anerkannt und unter VR 2399 im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Der Mindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 30,-- EUR und für juristische Personen, Personenvereinigungen, Firmen und Praxen 130,-- EUR im Jahr.



Satzung des Vereins Niedersächsisches Kommunalforum Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften e.V.
(geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. November 1991)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen NIEDERSÄCHSISCHES KOMMUNALFORUM Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Forschung, Lehre und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Kommunalwissenschaften, insbesondere des Kommunalrechts an der Universität Osnabrück, ideell und finanziell zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Akquisition und Weiterleiten von Geld- und Sachmitteln zum Aufbau einer kommunalrechtlichen Spezialbibliothek an der Universität Osnabrück,

b) Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und Vortragsveranstaltungen,

c) Förderung von wissenschaftlichen Publikationen auf dem Gebiet des Kommunalrechts und der Kommunalwissenschaften, insbesondere durch Gewährung von Druckkostenzuschüssen.


§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität Osnabrück. Es ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung und Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften zu verwenden.


§ 4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 


§ 6

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt aus dem Verein,

b) durch Ausschluß aus dem Verein,

c) durch Tod oder durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

§ 7
Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden.

§ 8
Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum Ausschluß berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.

(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern.

(3) Der Beschluß ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 9
Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Als Mindestbeitrag werden erhoben:

a) von natürlichen Personen jährlich 50,-- DM,

b) von juristischen Personen und Personenvereinigungen, Firmen und Praxen jährlich 250,-- DM.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung,

c) der Beirat.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der jeweilige Geschaftsführende Leiter des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht dem Vorstand angehört. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt aus seiner Mitte den Schatzmeister und bestellt einen Schriftführer. Der Vorstand veranlaßt die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit nur abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchgeführt.

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 12
Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine Tagesordnung beigefügt sein muß, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, längstens von 8 Wochen einzuberufen.

(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück während des Zeitraums seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gegeben.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes

b) die Wahl und Entlastung von zwei Rechnungsprüfern,

c) die Genehmigung des Haushaltsplans,

d) die Änderung der Satzung,

e) die Auflösung des Vereins.

(4) Zur Beschlußfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Sie erlangen ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden kann.

§ 13
Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten.

(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen.

(3) Beirat und Vorstand sollen mindestens zweimal im Jahr zusammenkommen.

 § 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 22. Februar 1990 in Kraft.



Vorstand

Dem Vorstand gehören an (Stand: Oktober 2009):

Vorsitzender
Oberkreisdirektor a.D. Heinz-Eberhard Holl, Landkreis Osnabrück

Stellvertretender Vorsitzender
Oberbürgermeister Boris Pistorius, Stadt Osnabrück

Schatzmeister
Dr. Josef Bernhard Hentschel, Vorstand der Sparkasse Osnabrück

Vorstandsmitglieder
Professor Dr. Jörn Ipsen, Direktor des Instituts für Kommunalrecht der Universität Osnabrück (Schriftführer)
Professor Dr. Stephan Rolfes, Vorstand der Stadtwerke Osnabrück AG für Verkehr und Hafen


Postanschrift

Niedersächsisches Kommunalforum e.V.
c/o Institut für Kommunalrecht
Universität Osnabrück
49069 Osnabrück
Tel. 0541 / 969-6169 / -6158
Telefax 0541/969-6170


Bankverbindung

Niedersächsisches Kommunalforum e.V.
Sparkasse Osnabrück (265 501 05)
Konto-Nr. 31 955

 




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