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Allgemeine Informationen
Das im Jahre 1990 gegründete Niedersächsische Kommunalforum e.V. dient der Zusammenarbeit von Forschung und Praxis auf dem
Gebiet der Kommunalwissenschaften und des Kommunalrechts. Es versteht sich als
Mittler und Förderer des Austausches von Informationen, Erfahrungen und
Meinungen zwischen Wissenschaftlern und kommunalen Praktikern.
Zu diesem Zweck führt das Niedersächsische Kommunalforum e.V. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Kommunalrecht der
Universität Osnabrück Vortragsveranstaltungen, Informationsgespräche und
Tagungen durch, die Wissenschaft und kommunale Praxis gleichermaßen ansprechen
sollen. Deren thematische Spannbreite umfaßt Fragen und Probleme aus den
Bereichen des Kommunalverfassungsrechts, der Kommunalaufsicht, der Gebiets- und
Verwaltungsreform, des kommunalen Haushalts- und Finanzrechts, des
Finanzausgleichs, der kommunalen (Versorgungs-) Unternehmen, des
Sparkassenrechts, des öffentlichen Personennahverkehrs, der Entwicklung des
Kommunalrechts in den fünf neuen Bundesländern, der kommunalen Partnerschaften,
der kommunalen Aufgaben (-erfüllung), der kommunalen Einrichtungen, der
kommunalen Verwaltungsorganisation sowie der Datenverarbeitung in der
Kommunalverwaltung.
Das Niedersächsische Kommunalforum e.V. ist
Mitveranstalter der Bad Iburger
Gespräche. Diese jährlich stattfindenden Fachtagungen zu aktuellen
kommunalwissenschaftlichen Fragestellungen haben als wichtige Foren des
Gedankenaustausches zwischen Wissenschaft und Praxis über Niedersachsen hinaus
Beachtung gefunden. Die Ergebnisse der Veranstaltungen, für die stets
hervorragende Vertreter der kommunalen Wissenschaft und Praxis als Referenten
gewonnen werden konnten, erscheinen jeweils als selbständige Publikationen,
deren Druck vom Niedersächsischen Kommunalforum e.V. unterstützt wird.
Die Mitglieder des Niedersächsischen Kommunalforums e.V. sind berechtigt, an diesen Veranstaltungen zu ermäßigten
Beiträgen teilzunehmen.
Das Niedersächsische Kommunalforum e.V. unterstützt das Institut für Kommunalrecht in finanzieller und ideeller
Hinsicht, insbesondere beim Aufbau einer kommunalrechtlichen Spezialbibliothek
mit einem bereits jetzt in Niedersachsen einzigartigen Bestand an
kommunalrechtlicher Literatur.
Durch Förderung einzelner Forschungsprojekte sowie
durch Druckkostenzuschüsse zu Dissertationen fördert das Niedersächsische
Kommunalforum e.V. auch den Nachwuchs für den höheren Dienst der kommunalen
Gebietskörperschaften.
Alle kommunalen Gebietskörperschaften, deren
Unternehmen und Einrichtungen, Verbände und Zusammenschlüsse sind ebenso wie
alle Vertreter der Kommunalwissenschaften und der kommunalen Praxis sowie andere
kommunalwissenschaftlich interessierte Personen eingeladen, dem
Niedersächsischen Kommunalforum e.V. beizutreten.
Das Niedersächsische Kommunalforum Gesellschaft
zur Förderung der Kommunalwissenschaften e.V. ist vom Finanzamt Osnabrück als
gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung anerkannt und unter VR
2399 im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen.
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag
selbst. Der Mindestbeitrag beträgt für natürliche Personen 30,--
EUR und für juristische Personen, Personenvereinigungen, Firmen
und Praxen 130,-- EUR im Jahr.

Satzung des Vereins
Niedersächsisches Kommunalforum Gesellschaft zur Förderung der
Kommunalwissenschaften e.V. (geändert
durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. November 1991)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen NIEDERSÄCHSISCHES
KOMMUNALFORUM Gesellschaft zur Förderung der Kommunalwissenschaften. Er hat
seinen Sitz in Osnabrück.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, Forschung,
Lehre und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Kommunalwissenschaften,
insbesondere des Kommunalrechts an der Universität Osnabrück, ideell und
finanziell zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden
durch:
a) Akquisition und Weiterleiten von Geld- und
Sachmitteln zum Aufbau einer kommunalrechtlichen Spezialbibliothek an der
Universität Osnabrück,
b) Durchführung wissenschaftlicher Lehr- und
Vortragsveranstaltungen,
c) Förderung von wissenschaftlichen Publikationen
auf dem Gebiet des Kommunalrechts und der Kommunalwissenschaften, insbesondere
durch Gewährung von Druckkostenzuschüssen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben
nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben
keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Universität
Osnabrück. Es ist ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Forschung und
Lehre im Bereich der Kommunalwissenschaften zu verwenden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und
juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aus dem Verein,
b) durch Ausschluß aus dem Verein,
c) durch Tod oder durch die Auflösung der
juristischen Person oder der Personenvereinigung.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist zum Schluß des
Geschäftsjahres zulässig. Er muß dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich erklärt werden.
§ 8 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt
oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet. Ein zum
Ausschluß berechtigender Grund liegt auch vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz
zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wird.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern.
(3) Der Beschluß ist dem Mitglied mit Gründen
zuzustellen. Gegen den Beschluß ist innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu
entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Als Mindestbeitrag werden erhoben:
a) von natürlichen Personen jährlich 50,--
DM,
b) von juristischen Personen und
Personenvereinigungen, Firmen und Praxen jährlich 250,-- DM.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus neun von der
Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der jeweilige Geschaftsführende
Leiter des Instituts für Kommunalrecht an der Universität Osnabrück nimmt an
allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, sofern er nicht dem
Vorstand angehört. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt aus
seiner Mitte den Schatzmeister und bestellt einen Schriftführer. Der Vorstand
veranlaßt die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
(2) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit nur
abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt. Die
vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitglieds wird in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl
durchgeführt.
(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist
zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt. Sie soll möglichst bis zum 30. Juni
stattfinden und wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung, der eine
Tagesordnung beigefügt sein muß, mit einer Frist von mindestens 4 Wochen
einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener
Frist, längstens von 8 Wochen einzuberufen.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung wird
ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins und des Instituts für Kommunalrecht
an der Universität Osnabrück während des Zeitraums seit der letzten ordentlichen
Mitgliederversammlung gegeben.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt
insbesondere:
a) die Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl und Entlastung von zwei
Rechnungsprüfern,
c) die Genehmigung des Haushaltsplans,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des
Vereins.
(4) Zur Beschlußfassung
genügt die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder. Sie erlangen ihre Wirksamkeit mit der Eintragung in
das Vereinsregister. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem
Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und von dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist und von den Mitgliedern auf Wunsch eingesehen werden
kann.
§ 13 Beirat
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei
der Erfüllung der Vereinszwecke zu beraten.
(2) Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für
jeweils zwei Jahre berufen.
(3) Beirat und Vorstand sollen mindestens zweimal
im Jahr zusammenkommen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 22. Februar 1990 in
Kraft.

Vorstand
Dem Vorstand gehören an (Stand: Oktober 2009):
Vorsitzender
Oberkreisdirektor a.D. Heinz-Eberhard Holl, Landkreis Osnabrück
Stellvertretender Vorsitzender
Oberbürgermeister Boris Pistorius, Stadt Osnabrück
Schatzmeister
Dr. Josef Bernhard Hentschel, Vorstand der Sparkasse Osnabrück
Vorstandsmitglieder
Professor Dr. Jörn Ipsen, Direktor des Instituts für
Kommunalrecht der Universität Osnabrück (Schriftführer)
Professor Dr. Stephan Rolfes, Vorstand der Stadtwerke Osnabrück AG für Verkehr und Hafen

Postanschrift
Niedersächsisches Kommunalforum e.V.
c/o Institut für Kommunalrecht Universität Osnabrück 49069 Osnabrück Tel.
0541 / 969-6169 / -6158 Telefax
0541/969-6170

Bankverbindung
Niedersächsisches Kommunalforum e.V.
Sparkasse Osnabrück (265 501 05) Konto-Nr. 31 955
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