Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


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Satzeinleitungen mit dem Wort „vorliegend“ (Beitrag 9, Dezember 2016)


„Vorliegend verpflichtet § 70 NBauO die Behörde, dem A die Baugenehmigung zu erteilen […].“

Solche Sätze häufen sich in Klausuren und Hausarbeiten und werden fast durchweg von sämtlichen Studierenden benutzt. Auch die Rechtsprechung verwendet diese Satzeinleitungen:
„Vorliegend war der Kl. durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht gehindert, so dass […]“ — LG Ulm, NJW-RR 2010, 386 (387).

In vielen Fällen ist eine solche Satzeinleitung entbehrlich. Dass Sie als Klausurschreiber oder der Richter den vorliegenden Fall prüfen, liegt regelmäßig auf der Hand und braucht daher nicht eigens erwähnt zu werden. Schließlich haben Sie in der Klausur nichts anderes zur Verfügung als den Sachverhalt, um eine juristische Bewertung vorzunehmen. Es ist jedoch nicht die einmalige Verwendung dieses Wortes das Klausuren und Hausarbeiten stilistisch unschön macht, sondern die systematische Wiederholung. Denn häufig wird diese Einleitung bei jedem Verweis auf ein Geschehen im Sachverhalt verwendet und damit zur Floskel.

Häufig blähen solche Floskeln Sätze durch Redundanzen weiter auf, wie in folgendem Beispiel: „Das mit der vorliegend streitgegenständlichen Maßnahme verfügte […] Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.“ — OVG Münster, NJW 1998, 1425 (1425).

Selbstverständlich befasst sich das Gericht mit dem vorliegenden Fall, und dass die Maßnahme streitgegenständlich ist, ist ebenso klar, denn vor Gericht wird nur behandelt, worüber Streit herrscht.

Sie können daher in der Regel auf diese Floskel verzichten und Sachverhaltspassagen auch ohne eine Einleitung wiedergeben. Die Beispiele lassen sich dann stilsicherer und kürzer formulieren:

„Die Behörde ist gem. § 70 NBauO verpflichtet, A die Baugenehmigung zu erteilen […].“

„Der Kläger war durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht gehindert, so dass […]“

„Das mit der Maßnahme verfügte Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.“

Mehr zum Thema finden Sie bei Hartmann/Welzel, Sprache und Stil (Leseprobe), in: Hartmann (Hrsg.), Hausarbeit im Staatsrecht. Musterlösungen und Gestaltungsrichtlinien für das Grundstudium, 4. Aufl. 2020, S. 28 f.

Einen übersichtlichen Beitrag mit weiteren Beispielen und dem Fazit, dass derartige Einleitungsfloskeln genutzt werden können, wenn sie eine klarstellende Funktion haben, finden Sie unter: www.klartext-jura.de/2016/04/18/laut-sachverhalt/.


Tobias Welzel