Fachbereich Rechtswissenschaften

Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht (ISVWR)


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Arbeitskreis Kommunalfinanzen an der Universität Osnabrück

Die Kommunen werden gerne als „Schulen der Demokratie“ gepriesen. In der Tat: In den über zehntausend Städten und Gemeinden in Deutschland können die Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten vor Ort selbst in die Hand nehmen. Daher ist der Einzelne in seiner Kommune — anders als in Land, Bund oder Europäischer Union — einer von wenigeren: sein Einsatz und seine Stimme haben ein entsprechend größeres Gewicht. Zugleich ist der Anreiz, aktiv zu werden, stärker, weil es um die konkreten sichtbaren Probleme geht, die „vor der eigenen Haustür“ zu lösen sind.

 

Die Kommunen als Schulen der Demokratie

Um politische Teilhabe zu ermöglichen, damit die Bürgerinnen und Bürger ihre eigenen Angelegenheiten vor Ort selbst regeln können, müssen die Kommunen finanziell hinreichend ausgestattet sein. Vor dem Hintergrund steigender Verschuldung der Kommunen ist die „dramatische“ Lage der Kommunalfinanzen als „[e]ines der drängendsten Probleme kommunaler Politik“ (Röhl) bezeichnet worden. In der Tat steht diese Frage nicht erst seit der Finanzkrise und der Einführung der Schuldenbremse auf nationaler und inzwischen auch europäischer Ebene im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen Kommunen, Land, Bund und Bürger.

 

Die finanzielle Lage der Kommunen

Es ist im Wesentlichen Aufgabe der Länder, die Kommunen als Teil der Landesverwaltung finanziell angemessen auszustatten. In Niedersachsen folgt diese Pflicht aus Art. 58 der Landesverfassung. In diesem Zusammenhang normiert Art. 57 der Landesverfassung das sog. Konnexitätsprinzip. Danach muss das Land Kosten, die es den Gemeinden per Gesetz auferlegt, finanziell ausgleichen. Der Bund darf den Kommunen seit der Föderalismusreform 2006 keine Aufgaben mehr übertragen. Das bestimmen Art. 84 Abs. 2 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Der Bund übernimmt auch nur für manche Bundesgesetze einen Teil der Kosten, welche die Gemeinden aufgrund dieser Gesetze treffen. Unter den Kommunen selbst gibt es, ähnlich dem prominenteren „Länderfinanzausgleich“, einen übergemeindlichen Finanzausgleich. Daneben finanziert der Bürger die Kommunen direkt über sog. Kommunalabgaben und -steuern. Die Gemeinde selbst kann die Einnahmenseite nur beschränkt beeinflussen. Neben den Kommunalabgaben sind vor allem die Grund- und die Gewerbesteuer zu nennen, deren Hebesätze die Gemeinde selbst festlegen darf (vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GG). Hinzu kommt die — unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässige — eigenwirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Doch weil die Kommunen einen erheblichen Teil ihrer Ausgaben über Kredite finanzieren müssen, gibt es mehr und mehr von der Kommunalaufsicht genehmigte und überwachte Haushaltssicherungskonzepte. Es gibt Fälle, in denen die Landesregierung einen „Sparkommissar“ entsendet, und sogar die bislang ausgeschlossene Insolvenz von Kommunen wird ernsthaft erwogen.

 

Die kommunalen Finanzen aus wissenschaftlicher und praktischer Perspektive

Es geht also ums Ganze. Die politische Brisanz der Fragen wirkt dabei in das geltende Recht hinein. Vor diesem Hintergrund ist namentlich die Rechtswissenschaft aufgerufen, in der ihr eigenen Unabhängigkeit die rechtlichen Regelungen der Kommunalfinanzen dogmatisch einzuordnen, in ihrer Bedeutung zu erhellen und in ihrem historischen, soziologischen und politischen Kontext zu analysieren. Dieser Aufgabe stellt sich der Arbeitskreis Kommunalfinanzen (AK KomFin).

Weil das Thema — wie das Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht überhaupt — durch besondere Praxisnähe gekennzeichnet ist, möchte AK KomFin den rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Zugang mit besonderem Blick auf die konkreten Fragen der Praxis verwirklichen.